BWL-Studentin, 25: ein vergessener Hörsturz, zwei Voten
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Der Fall in Kürze
Eine 25-jährige BWL-Studentin erhielt bei der ersten Risikovoranfrage, die nur ihre erinnerten Angaben enthielt, eine Normalannahme. Die Auskunft der Krankenkasse brachte danach einen vergessenen, folgenlos ausgeheilten Hörsturz des rechten Ohres zutage; die zweite, vollständige Voranfrage bei einem anderen Versicherer endete mit einer Ausschlussklausel für das rechte Ohr. Die Studentin nahm die Klausel bewusst an: 1.500 Euro BU-Rente im Monat bis Endalter 67. Der Fall zeigt, warum vor den Antrag der Blick in die Krankenakte gehört und nicht das Gedächtnis entscheidet.
Dieser Fall ist anonymisiert und wird mit Einverständnis der betroffenen Person veröffentlicht. Ein Einzelfall lässt sich nicht auf andere Konstellationen übertragen.
Ausgangslage
Eine 25-jährige BWL-Studentin, die neben dem Studium bereits eigenes Geld verdiente, wollte eine BU-Rente von 1.500 Euro im Monat absichern, mit Laufzeit bis 67. Aus dem Gedächtnis fiel ihr zu ihrer Gesundheit genau ein Punkt ein: eine Kieferfehlstellung. Das hielt sie für eine Formalie.
Vorgehen
Die erste dokumentierte Risikovoranfrage lief mit genau diesen erinnerten Angaben. Danach wurde die Auskunft der Krankenkasse eingeholt, um die Angaben gegen die tatsächliche Aktenlage zu prüfen, und dort fand sich ein einmaliger Hörsturz am rechten Ohr: aufgetreten innerhalb der letzten drei Jahre, folgenlos ausgeheilt, ohne Schwindel, ohne Beschwerden, und darum längst vergessen. Die zweite Voranfrage, bei einem anderen Versicherer, enthielt ihn vollständig. Beide Voten liegen als Prüfprotokolle vor und waren nach diesem Verfahren jeweils 14 Tage verbindlich.
Ergebnis
Versicherer A, dem nur die Kieferfehlstellung vorlag, bewertete mit Normalannahme. Versicherer B, der den Hörsturz vollständig kannte, bot die Annahme mit einer Ausschlussklausel an, sinngemäß: Einschränkungen des Hörvermögens des rechten Ohres begründen keinen Leistungsanspruch, eine erstmals nach Vertragsschluss eintretende Taubheit beider Ohren bleibt versichert. Die Mandantin nahm die Klausel bewusst an und blieb bei dem Haus, das sie ohnehin bevorzugt hatte: 1.500 Euro Monatsrente bis 67, mit Dynamik.
Lehre
Das erste Votum war nicht falsch, es war nur so gut wie die Angaben, auf denen es beruhte. Erst die Auskunft der Krankenkasse machte die Anfrage vollständig, und erst damit kam die Klausel auf den Tisch, bevor irgendwo ein Antrag existierte. Genau darin liegt der Wert dieser Reihenfolge: Wäre der vergessene Hörsturz erst im Leistungsfall aus der Akte aufgetaucht, hätte die Anzeigepflicht den ganzen Vertrag gefährden können. So behielt die Mandantin die Wahl. Sie kannte beide Voten, wusste, was die Klausel bedeutet, und entschied mit offenen Augen, statt die Entscheidung dem Zufall des ersten Antrags zu überlassen.